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Pressemitteilung

 

Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Ab dem 01.07.2024 verpflichtet die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, zu einer Anzeige. Diese Anzeigepflicht soll den Überwachungsbehörden Kenntnis über die Lebensmittelbedarfsgegenstände- Unternehmer, ihre Tätigkeiten und die verwendeten Materialien geben. So können z.B. in Gefahrensituationen schneller Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor schädlichen Bedarfsgegenständen ergriffen werden.

Wer ist zur Anzeige verpflichtet?

Grundsätzlich müssen alle Unternehmer eine Anzeige machen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind:

Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Essgeschirr, Besteck, Geräte zur Lebensmittel- Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und -Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher)) Materialien oder Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z.B. Verpackungsmaterial, Dosen, Flaschen, Becher, Folien, Fässer) Materialien oder Gegenstände, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.


Wer ist von der Anzeigepflicht ausgenommen?

Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht für Lebensmittelunternehmen zwei Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor. Eine Anzeige ist nicht notwendig

wenn Ihre Betriebsstätte bereits als Lebensmittelunternehmen registriert ist oder bei Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z.B. Honig, Obst oder Gemüse) in Lebensmittelbedarfsgegenständen (insbesondere Verpackungen wie z.B. Gläser, Schalen, Tüten oder Netze) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob einer dieser Ausnahmegründe auf Ihre Situation zutrifft. Falls Sie unsicher sind, ob ein Ausnahmegrund tatsächlich auf Sie zutrifft, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Freiwillige Anzeige: Sie können in jedem Fall eine Anzeige machen, auch wenn Sie glauben, dass eine Ausnahme für Sie gelten könnte. Dies stellt sicher, dass Sie Ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen. Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde: Um Klarheit über Ihre individuelle Situation zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Die Behörde kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob eine Anzeigepflicht für Ihre spezifische Situation besteht.

Was muss ich anzeigen?

Sie müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit anzeigen. Dabei müssen Sie folgende Informationen der zuständigen Behörde mitteilen:

Name, Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers, Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Betriebsstätte, Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten (z.B. Betreiben eines Onlineshops) und die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellen.

Verwenden Sie dazu bitte folgendes Anzeigeformular:
https://lua.rlp.de/fileadmin/lua/Downloads/Lebensmittelueberwachung/Bedarfsgegenstaende__Kosmetik__Tabak/Anzeigeformular__Stand_14.08.2024.pdf


Wann muss die Anzeige erfolgen?

Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Änderungen der Angaben zu Ihrer Tätigkeit oder die Beendigung dieser müssen Sie spätestens 6 Monate nach der Änderung oder Beendigung anzeigen, jedoch nur, sofern die Änderung dann noch besteht. Nur kurzfristig bestehende Änderungen sind entsprechend nicht anzeigepflichtig.

Wenn Sie bereits vor dem 1. Juli 2024 mit der Herstellung, dem Behandeln oder dem Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen begonnen haben, ist die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.


Wo ist das Unternehmen anzuzeigen?

In Rheinland-Pfalz nehmen die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen am jeweiligen Standort des Unternehmens die Anzeige gemäß § 2 a) der Bedarfsgegenständeverordnung entgegen.

Die für Ihr Unternehmen zuständige Kreisverwaltung ist nachstehend aufgeführt:


Kreisverwaltung Altenkirchen
Der Landkreis Altenkirchen mit der Kreisverwaltung Altenkirchen umfasst die Verbandsgemeinden Altenkirchen, Betzdorf-Gebhardshain, Daaden-Herdorf, Flammersfeld, Hamm, Kirchen und Wissen.
https://www.kreis-altenkirchen.de/

 



Adresse
Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen
Telefon 02681 81-0
Fax     02681 81-2000

Kreisverwaltung Neuwied
Der Landkreis Neuwied mit der Kreisverwaltung Neuwied umfasst die Städte Bad Hönningen, Dierdorf, Linz am Rhein, Neuwied und Unkel sowie die Verbandsgemeinden Asbach, Bad Hönningen, Dierdorf, Linz am Rhein, Puderbach und Unkel.
https://www.kreis-neuwied.de

Adresse
Wilhelm-Leuschner-Str. 9, 56564 Neuwied
Telefon 02631 803-0 • Fax  02631 80393-222


Kreisverwaltung Westerwaldkreis
Der Landkreis Westerwaldkreis mit der Kreisverwaltung Westerwaldkreis umfasst die Verbandsgemeinden Bad Marienberg, Hachenburg, Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Selters (Westerwald), Wallmerod, Westerburg und Wirges.
https://www.westerwaldkreis.de/

Adresse
Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur
Telefon 02602 124-0 • Fax 02602 124-238


Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis
Der Landkreis Rhein-Lahn-Kreis mit der Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis umfasst die Städte Bad Ems, Braubach, Diez, Katzenelnbogen, Kaub, Nassau und Nastätten, sowie die Verbandsgemeinden Aar-Einrich, Bad Ems-Nassau, Diez, Loreley und Nastätten.
https://rhein-lahn-kreis.de

Adresse
Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems

Adresse
Außenstelle Haus Löwenstein
Wilhelmsallee 8, 56130 Bad Ems
Telefon 02603 972-0 • Fax     02603 972-199

Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen unter Tel. 02602/100512 oder 02602/100511 gerne zur Verfügung.

Ihre 

Kreishandwerkerschaft
Rhein-Westerwald

   

 


 

 

 

 

 

Verantwortlich: Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

Anschrift

Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Joseph-Kehrein-Straße 4
56410 Montabaur
oder
Postfach 13 64
56403 Montabaur

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Telefax: 0 26 02/1005-27

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